Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzplan 2050 für den Verkehrssektor das Ziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 42 % im Zeitraum 1990-2030 festgelegt. Erneuerbare Kraftstoffe können hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Die vorliegende Richtlinie soll daher die Weiterentwicklung von strombasierten Kraftstoffen und fortschrittlichen Biokraftstoffen unterstützen.

Sowohl bei fortschrittlichen Biokraftstoffen als auch bei strombasierten Kraftstoffen sind noch Entwicklungsarbeiten in Bezug auf die Gesamtkette, aber auch für einzelne Prozessschritte in größerem Umfang notwendig, damit diese mittelfristig einen hohen Beitrag zur Treibhausgasminderung leisten können. Konkret gibt es noch erheblichen Entwicklungsbedarf für innovative Herstellungsverfahren, um die notwendige technologische Reife für einen Markteintritt und Markthochlauf zu erreichen. Für Prozesse mit höherem technologischem Reifegrad sind noch Optimierungs- und Effizienzpotenziale mit dem Ziel der Kostenreduktion zu heben. Auch Fragen der nachhaltigen Rohstoffbeschaffung sind zu untersuchen. Der Fokus dieser Förderrichtlinie liegt auf anwendungsorientierten Projekten. Die Förderung soll neben Universitäten, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und kommunale Unternehmen, z.B. aus den Bereichen Anlagenbau, Komponentenherstellung (Elektrolyse, Syntheseprozesse) sowie Kraftstoffproduktion und Verwendung bei der (Weiter-) Entwicklung notwendiger Technologielösungen unterstützen.

Über die Reduktion von Treibhausgasemissionen hinaus soll die im Wege der Förderung gesetzten Anreize auch folgenden Zielstellungen adressieren:

  • Beschleunigung des Technologie- und Innovationstransfers, um innovativen Herstellungsverfahren von fortschrittlichen Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen voranzubringen,
  • Erreichung der notwendigen technologischen Reife für einen Markteintritt und Markthochlauf,
  • Förderung von Innovationen,
  • Ausbau der bisherigen Technologieführerschaft und zugleich Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie
  • Beschleunigung der Dekarbonisierung im Verkehrsbereich.

Bitte reichen Sie Ihre Skizzen über das easy-Online-Formular ein.

Stichtage für die Skizzeneinreichung sind jeweils der 31.03. und 30.09. eines Jahres

Hier geht es zur Förderrichtlinie zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe

Sofern Sie nicht über eine zertifizierte digitale Signatur verfügen, muss zusätzlich eine unterschriebene Fassung per Post an den Projektträger übermittelt werden. Die Papierversion muss innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung der elektronischen Skizzenfassung eingehen.

Als Projektträger sind mit der Durchführung der Fördermaßnahme die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH und die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) betraut.

Ansprechperson strombasierte Kraftstoffe:
Oliver Buhl
Tel.: 030-310078-5410

Postanschrift:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
z. Hd. Oliver Buhl
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechperson biomassebasierte Kraftstoffe:
Dr.-Ing. Martin Reißig
Tel.: 03843/6930-396

Postanschrift:
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR)
z. Hd. Dr.-Ing. Martin Reißig
OT Gülzow
Hofplatz 1
18276 Gülzow-Prüzen

Ist die NOW GmbH der Projektträger?

Nein, die NOW hat niemals die Funktion eines Projektträgers. Als bundeseigene Programmgesellschaft berät sie die Ministerien lediglich inhaltlich und programmatisch bei der Ausgestaltung und Umsetzung von Fördermaßnahmen.

Wer ist der Projektträger?

Die Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH und Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) sind als Projektträger für die Förderrichtlinie zuständig.

Ich habe eine allgemeine Frage, oder mein Vorhaben vereint biomasse- und strombasierte Kraftstoffe? Wer ist mein Ansprechpartner?

Grundsätzlich können alle Fragen an gestellt werden. Teilen Sie uns am besten direkt den Schwerpunkt Ihres Vorhabens mit, damit wir Ihnen die passenden Beratenden zuordnen können. Sie können sich außerdem auch telefonisch von uns beraten lassen. Je nachdem, wo Sie den Schwerpunkt Ihres Vorhabens bzw. der Frage sehen, wählen Sie für „biomassebasiert“ die Rufnummer von FNR, bei einem Schwerpunkt „strombasiert“ die Rufnummer von VDI/VDE-IT.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Die Antragsstellung erfolgt zweistufig. In der ersten Verfahrensstufe können kontinuierlich Projektskizzen in elektronischer Form über easy-online (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=PTX&b=PTX-SKIZZE&t=SKI) eingereicht werden. Nach positiver Prüfung zur Projektskizze erfolgt in der zweiten Verfahrensstufe die Einreichung des Antragsentwurfs und nach positiver Vorprüfung anschließend die formale Antragseinreichung.

Wann erfolgt die Einreichung der Projektskizzen?

Die Skizzen können jederzeit eingereicht werden. Eine Begutachtung der Projektskizzen durch den Projektträger erfolgt zu den in der Förderrichtlinie genannten Stichtagen eines Jahres (31.3. und 30.9.).

Was ist das späteste Datum für die Einreichung einer Projektskizze?

Skizzen können kontinuierlich eingereicht werden und werden zwei Mal im Jahr begutachtet (Stichtage 31.03. und 30.09.). Die Geltungsdauer der Förderrichtlinie bezieht sich auf den Zeitraum der Beantragung neuer Vorhaben. Die letzte mögliche Einreichungsfrist ist daher der 30.09.2024.

Wer muss die Skizze bei einem Verbund einreichen?

Es genügt eine Skizze pro Verbundvorhaben, die vom Koordinator unterschrieben und eingereicht wird.

Gibt es für die Skizze eine Vorlage?

Eine Vorlage für die Skizze existiert nicht, um möglichst viele Freiheiten bei der Ausgestaltung der Beschreibung zu ermöglichen. Aktuell wird ein Leitfaden entwickelt, bis dahin orientieren Sie sich bitte an den Bewertungskriterien und Hinweisen der FRL. Bitte halten Sie sich bei der Formatierung an übliche, wissenschaftliche Standards (wie beispielsweise Times New Roman, Größe: 12 Punkt oder Arial Größe: 11 Punkt) und achten Sie auf gute Lesbarkeit.

Sind Skizzen auf genau 20 Seiten begrenzt?

Ja, das gilt inklusive Titelblatt, Beschreibung der Projektpartner und Quellennachweise. Die einzige Ausnahme bilden LOIs, welche über die 20 Seiten hinaus ergänzt werden dürfen.

Wann kann mit Rückmeldung gerechnet werden?

Innerhalb der ersten Verfahrensstufe erfolgt eine Rückmeldung durch den Projektträger innerhalb von zwei Monaten nach dem jeweiligen Stichtag. In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der positiv bewerteten Projektskizzen mit Fristsetzung aufgefordert, einen Antragsentwurf vorzulegen.

Wer muss einen Antrag einreichen?

Nach positiver Auswahl der Skizze, werden vom Projektträger alle Verbundpartner mit Fördermittelbedarf individuell zur Antragstellung aufgefordert und erhalten die dafür benötigten Informationen.

Was sind die Förderziele? Was ist der Zuwendungszweck?

Das primäre Ziel der Förderrichtlinie ist die Weiterentwicklung strombasierter Kraftstoffe und fortschrittlicher Biokraftstoffe, um dadurch zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beizutragen. Innerhalb der geförderten Projekte soll eine Beschleunigung des Technologie- und Innovationstransfers, die Erreichung der technologischen Reife für Markteintritt/-hochlauf, die Förderung von Innovationen, ein Ausbau der Technologieführerschaft und Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und die Beschleunigung der Dekarbonisierung im Verkehrsbereich im Fokus stehen.

Was ist Gegenstand der Förderung?

Das BMDV konzentriert seine Entwicklungsförderung auf Maßnahmen der Demonstration, Innovation und Marktvorbereitung von bzw. für Technologien und Prozessen zur Herstellung strombasierter Kraftstoffe und fortschrittlicher Biokraftstoffe. Der Fokus liegt hierbei auf anwendungsorientierten Vorhaben; reine Grundlagenforschung wird nicht gefördert. Projekte können dabei aus folgenden Bereichen stammen: Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben, Durchführbarkeitsstudien, Innovationsberatung und unterstützende Dienstleistungen, sowie Innovationsclustern.

Welche Schwerpunkte setzt die Förderung?

Schwerpunkte liegen primär, aber nicht ausschließlich, auf folgenden Bereichen: Produktion und Weiterentwicklung von strombasierten Flüssig- oder Gaskraftstoffen (inkl. innovative Elektrolysetechnologien, Aufbereitung von Kohlenstoffquellen), Entwicklung CO2 negativer Kraftstoffe, biotechnologische Verfahren zur Kraftstoffherstellung, Optimierung bereits existierender Produktionsverfahren und Erzeugung flüssiger und gasförmiger Biokraftstoffe, Anlagenkopplung von Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen mit Anlagen zur Herstellung strombasierter Kraftstoffe.

Müssen für die Vorhaben verwendete Rohstoffe zur Erzeugung von Biokraftstoffen nachhaltig sein?

Die Projektziele der Projektskizze müssen mit den Klimaschutzzielen der Bundesregierung in Einklang stehen. Die verwendeten biogenen Rohstoffe müssen daher künftig auf die Treibhausgasminderungsquote im Bundesimmissionsschutzgesetz anrechenbar und unter Annex IX Teil A der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU (RED II) gelistet sein.

Wenn in Projekten Kraftstoffe erzeugt werden, müssen diese auf die Treibhausgasminderungsquote im BImSchG anrechenbar sein?

Das Ziel von Projekten mit direkter Kraftstofferzeugung sollte die Entwicklung, Erprobung oder Optimierung von Prozessen sein, welche perspektivisch für die Erzeugung von Kraftstoffen genutzt werden kann, die gemäß der nationalen Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU (RED II) auf die Treibhausgasminderungsquote im Bundesimmissionsschutzgesetz anrechenbar sind. Für die Projekte selbst gelten diese Kriterien allerdings nicht, da hier die Entwicklung im Vordergrund steht und nicht die Mengenproduktion von Kraftstoffen.

Welche Laufzeit hat die Förderrichtlinie?

Die Förderrichtlinie läuft von Mai 2021 bis Dezember 2024.

Welches Gesamtfördervolumen steht innerhalb der Förderrichtlinie zur Verfügung?

Dem BMDV stehen für die Förderung der Kraftstoffentwicklung insgesamt 640 Millionen Euro in den Jahren 2021-2024 zur Verfügung. Diese Mittel werden u.a. für die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe verwendet.

In welcher Höher erfolgt die Förderung?

Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Es gelten die Maximalbeiträge für Beihilfen nach Artikel 4 AGVO. Dies sind 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung, 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung bzw. 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben für Innovationscluster

Ist die maximale Förderhöhe kumulativ bei mehreren Projektpartnern?

Die Förderhöhe richtet sich nach Vorhaben, nicht Anzahl der Projektpartner, und ist daher nicht kumulativ.

Wie hoch ist die Förderquote?

Die Förderquoten sind abhängig von Antragsteller und Vorhaben. Details können der Förderrichtlinie in Kapitel 5 entnommen werden.

Gibt es eine Projektpauschale für Hochschulen?

Es ist keine Projektpauschale von 20% für Hochschulen im Rahmen von FuE-Fördervorhaben vorgesehen, wie sie bei geförderten Projekten des BMBF gewährt wird.

Ist die Projektdauer auf übliche 3 Jahre begrenzt?

In der Förderrichtlinie ist keine explizite Begrenzung einer möglichen Projektlaufzeit angeben. Die angestrebte Länge der Laufzeit muss aus den Projektinhalten begründet werden und kann bspw. bei Zertifizierungen deutlich länger ausfallen.

Sind KMUs erwünschte Antragsteller?

KMUs werden zur Antragsstellung ermutigt. KMU im Sinne der Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO).

Können bereits Vorverträge oder Bestellungen für die Projekte angestoßen werden, z.B. um lange Lieferzeiten von Komponenten abzufedern?

Eine Förderung durch den Staat hat stets die Grundvorraussetzung, dass ein Vorhaben ohne die Förderung nicht umsetzbar ist/nicht umgesetzt wird. Werden vor der finalen Bestätigung einer Zuwendung Bestellungen getätigt oder Verträge geschlossen, wird mit diesem Grundsatz gebrochen. Die entsprechenden Kosten können bei einer Förderung nicht mehr berücksichtigt werden und ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann dazu führen, dass das ganze Projekt nicht gefördert werden kann.